AGB

Allgemeine Geschäfts- und  Lieferungsbedingungen der Fa. Sirch GmbH & Co.KG, Fa. Sirch Tankbau-Tankserv.Speicherbau GmbH und Sirch Behältertechnik GmbH

1.0  Geltungsbereich

1.1  Die nachstehenden AGB sind integrierender Bestandteil aller Rechtsgeschäfte, insbesondere aller Kauf- bzw. Liefer- und Werksverträge, die wir mit Kunden (Käufern, Auftraggebern) abschließen.

1.2  Diesen AGB entgegenstehende Geschäftsbedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen - von Geschäftspartnern haben keine Gültigkeit, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen.

Widersprechende Bedingungen können nur dann rechtswirksam sein, wenn wir diesen schriftlich zustimmen.

2.0  Schriftformklausel

Zur Rechtswirksamkeit der Aufhebung oder Abänderung dieser AGB ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

3.0  Preisstellung

3.1  Im kaufmännischen Verkehr mit Kunden, die die Kaufmannseigenschaft gemäß §§ 1-7 HGB besitzen, sind wir auch nach Vertragsschluß berechtigt, Preiszuschläge zu erheben, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises verändert haben: hierzu gehören neben Gebühren aller Art, öffentliche Abgaben, Steuern und Zölle, Frachtzuschläge (einschließlich Niedrigwasser- bzw. Hochwasserzuschläge), Listenpreiserhöhungen unserer Lieferanten und ähnliches. Bei Vorliegen der vorstehend genannten Vorraussetzungen, die zu einer neuen erhöhten Preiskalkulation führen, gilt der erhöhte Preis als vereinbart.

3.2  Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk bzw. Lager.

3.3  Wenn mit dem Besteller Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle vereinbart worden sind, gelten diese Preise unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren.

3.4  Etwaige Frachtangaben unsererseits erfolgen unverbindlich.

3.5  Sollten sich nach Vertragsabschluß bei Vermessung oder Einbau der Anlage erschwerende Bedingungen herausstellen, die eine normale Durchführung der Arbeit beeinträchtigen, so sind wir berechtigt, unseren Angebotspreis um die für die zusätzlichen Arbeiten entsehenden Kosten zu erhöhen.

3.6  Die Preise unseres Angebotes setzen voraus, dass unsere Arbeiten ohne bauseitige Unterbrechung oder Behinderung ausgeführt werden können. Wartezeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.7  Werden bei den auszuführenden Arbeiten Geräte und Maschinen eingesetzt, die vom Stromnetz gespeist werden müssen, so ist der benötigte Strombedarf bauseits zu stellen.

4.0  Auskünfte

Auskünfte, die bei uns über Lieferungen oder sonstige Leistungen eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch soweit sie schriftlich erteilt werden.

Ermangelung anderweitiger schriftliche Kundgabe gelten Auskünfte in keinem Fall als Zusicherung von Eigenschaften.

5.0  Zahlungen, Zinsen bei Zielüberschreitung

5.1  Soweit wir Wechsel und Schecks in Zahlung nehmen, gelten in allen Fällen die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten erst dann als getilgt, soweit der Wechsel- bzw. Scheckbetrag vom Schuldner des Wertpapiers gutgebracht worden ist.

Eine Verpflichtung zur Inzahlungnahme von Wechsel besteht nicht.

Sämtliche Wechsel- und Scheckkosten sowie Spesen gehen zu Lasten des Zahlers.

5.2  Die Kosten der Abnahme und der Versendung der Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort fallen von der Versandstation an dem Käufer zur Last. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Verkäufer überlassen.

5.3  Verschlechtern sich die Zahlungsfähigkeit des Käufers im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung oder wird dem Verkäufer nachträglich bekannt, daß gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers Bedenken bestehen, so ist der Verkäufer berechtigt, Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermin zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.

Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

6.0  Aufrechnung

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur befugt, soweit die Gegenforderung nicht bestritten oder durch Urteil rechtskräftig festgestellt worden ist.

In allen anderen Fällen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

7.0  Rücktrittsvorbehalt

7.1  Für den Fall, daß wir nicht richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden, sind wir von unserer Lieferverpflichtung befreit.

Treten Ereignisse ein, die den Verkäufer an der Lieferung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so entfällt die Lieferungspflicht des Verkäufers für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Käufer stehen in diesem Fall keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu.

7.2  Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde mit Verbindlichkeiten aus anderweitigen Verträgen, die er mit uns abgeschlossen hat, in Verzug ist.

8.0  Eigentumsvorbehalt

8.1  Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen (auch künftigen) Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir mit den Kunden ein Kontokorrentverhältnis führen: bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende  Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

8.2  Wir können die Weiterveräußerung und/oder Verbindung und/oder Vermischung unserer Vorbehaltsware untersagen.

8.3.  Bei Verarbeitung, Verbindung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswerte der anderen Waren einschließlich der Aufwendung für die Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) zu.

Im übrigen gilt die Verarbeitung in jedem Fall als für uns erfolgt, so daß sich der Eigentumsvorbehalt somit auf die verarbeitete (verbundene, vermischte) Ware, gegebenenfalls auf den neuen Gegenstand, erstreckt.

8.4  Soweit es sich bei dem Käufer um einen Gewerbetreibenden handelt, der Waren unbearbeitet oder verarbeitet weiterveräußert, ist dieser ermächtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.

Er tritt jedoch schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab.

Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehatsware zur Sicherung an Dritte zu übereignen, sie zu verpfänden oder mit ihr Tauschgeschäfte durchzuführen.

8.5  Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren (verarbeitet oder unverarbeitet) veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

Dies gilt sinngemäß für den Fall, in dem die Vorbehaltsware vom Abnehmer zur Ausführung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet wird (insbesondere bei Bauunternehmen), auch hier wird die Forderung aus dem Werk- und Werklieferungsvertrag in Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware im voraus an uns abgetreten

8.6  Wir sind berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem jederzeit uns zustehenden möglichen Widerruf, der auch mündlich erfolgen kann, einzuziehen.

Auf Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, den Drittschuldner die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns über diese Bekanntgabe zu benachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns unser Abnehmer unverzüglich benachrichtigen.

8.7  Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rücknahme von Waren, die Forderungseinziehung von Dritten, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware - ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen - zurückzunehmen, soweit der Vorbehaltskäufer das Ihm eingeräumte Zahlungsziel überschritten hat oder in Verzug ist.

8.8  Unsere Rechte aus einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt gehen auch nicht durch Wechsel-Scheckzahlungsweise des Schuldners unter.

Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte bleiben so lange bestehen, bis wir in diesem Fall von unserer Wechsel-Ausstellerhaftung oder Haftung aus Wechsel-Bürgschaft bzw. Indossament befreit sind.

9.0  Teillieferungen

Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt.

10.0  Lieferzeit

10.1  Die Lieferzeit beginnt mit der Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung und nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

10.2  Die Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt, auch wenn die Absendung aufgrund eines Umstandes unterbleibt, den wir und/oder einer unserer Vorlieferanten nicht zu vertreten haben.

10.3  Falls wir mit unserer Lieferung im Verzug geraten, muß uns der Abnehmer eine angemessene Nachfrist von 20 Produktionstagen zur Lieferung setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, falls die Ware bis zum Ablauf dieser Frist nicht versandbereit gemeldet worden ist.

Der Abnehmer ist aber auch in diesem Fall zur Abnahme von Teilmengen verpflichtet, soweit diese noch innerhalb der Nachfrist geliefert werden können.

10.4  Ereignisse höherer Gewalt, zu denen alle Umstände zählen, die wir nicht zu vertreten haben (zum Beispiel Streik, Aussperrung oder auch mangelnde Lieferbereitschaft unserer Lieferanten), berechtigen uns dazu, Lieferung oder Nachlieferung der ausgefallenen Mengen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder aber wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, und zwar auch dann, wenn das Geschäft zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, in dem diese Umstände bereits vorlagen.

10.5  Unser Abnehmer kann in diesem Fall jedoch die Erklärung von uns verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen, dieses Verlangen kann jedoch erst gestellt werden, wenn der Umstand, infolgedessen die Lieferung behindert war, weggefallen ist.

Erklären wir uns nicht innerhalb angemessener Frist (mindestens 14 Tage) hierzu, so kann unser Abnehmer zurücktreten.

11.0  Mängelhaftung

11.1  Soweit es sich bei dem Abnhemer um einen Kaufmann im Sinne der §§ 1-7 HGB handelt, ist dieser verpflichtet, etwaige Mangelrügen (Schlecht- und/oder Anderslieferungen) unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Tagen, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorschreibt (zum Beispiel §§ 377, 378 HGB), schriftlich an uns zu melden, anderenfalls geht er etwaiger Gewährleistungsansprüche aufgrund der behaupteten Mängel verlustig.

Hinsichtlich der Rügepflicht von Abnehmern die keine Kaufmannseigenschaft haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Mängelrüge.

11.2  Abnehmer mit Kaufmannseigenschaft haben Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nach Ziff. 11.1 dieser Bestimmung nicht entdeckt werden können, unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber drei Wochen nach Erhalt der Ware, zu rügen.

Werkstoffmängel, die bei der Verarbeitung in unserern Lieferwerken nicht sichtbar geworden sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

11.3  Wir sind in jedem Fall bei begründeter Mängelrüge, Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) oder mangelfreier Teile und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung verpflichtet. Bei begründeten Mängelrügen haben wir uns zur Ausübung dieses Wahlrechts binnen angemessener Frist zu erklären.

Im Falle des Fehlschlages der Nachbesserung und/oder der Ersatzlieferung ist der Abnehmer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.

Grundlage für Gewährleistungen sind unsere besonderen Garantiebedingungen.

11.4  Die bei etwaigen Besichtigungen infolge von Beanstandungen entstehenden Kosten für Reisen. Untersuchungen und dergleichen trägt der unterliegende Teil.

12.0  Haftungsbeschränkung

12.1  Zum Schadenersatz für unmittelbare und mittelbare Schäden wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages, wegen schuldhaft herbeigeführten Verzuges oder wegen positiver Forderungsverletzung sind wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet.

Wir sind in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit von der Verpflichtung zum Schadenersatz entbunden. Ein Haftungsausschluß besteht auch dann, wenn ein Erfüllungsgehilfe nicht schuldhaft oder allenfalls leicht fahrlässig gehandelt hat.

Der Haftungsausschluß wegen leichter Fahrlässigkeit gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

12.2  Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Sach- und Preisgefahr auf den Abnehmer über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen franko oder gegen Bezahlung an den Lieferort durchführen.

Der Gefahrübergang auf den Abnehmer tritt spätestens im Zeitpunkt des Verlassens der Ware ab Lager ein.

Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer Weisung unserer Wahl überlassen.

Soweit unser Abnehmer keine besondere Weisung erteilt, erfolgt keine Transportversicherung. Etwaige Versicherungskosten hat der Abnehmer zu tragen.

Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach billigem Ermessen zu lagern und entsprechende Lagergebühren (sowohl bei Eigen- als auch bei Fremdlagerung) zu berechnen.

Bei Biege- und Verlegearbeiten verweisen wir auf unsere >Besonderen Geschäftsbedingungen>

13.0  Gerichtsstand, Erfüllungsort

13.1  Erfüllungsort für unsere Lieferung ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk: bei Lieferung ab Lager der Standort des jeweiligen Lagers.

Gerichtsstand mit solchen Abnehmern, die Vollkaufleute sind, ist der Sitz unserer Firma, Amtsgericht Kaufbeuren - Landgericht Kempten.

13.2  Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für unwirksam erklärt werden, so bleiben die übrigen Bedinungen davon in ihrer Wirksamkeit unberührt.

Kaufbeuren, Juni 2004

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